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Art. 15

351.1IRSGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Die Artikel 429 und 431 StPO1gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.2
  2. Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
  3. Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.3
  4. Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
    1. das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
    2. das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.4
  5. Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.5

Footnotes

  1. SR 312.0

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881;BBl 2006 1085).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1).

  4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1).

  5. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1).

2 commentaries

N1.Instanzenzug bei Entschädigungsbegehren

Über Entschädigungsbegehren wegen ungerechtfertigter bzw. rechtswidriger Auslieferungshaft entscheidet in erster Instanz der Beschwerdegegner. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; vgl. BGE 113 IV 93 E. 2).

Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; Keshelava/Dangubic, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., 37). Gegen diesen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; Keshelava/Dangubic, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., 37). Gegen diesen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; Keshelava/Dangubic, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., 37). Gegen diesen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

N2.Beurteilung von Entschädigungsansprüchen nach Abschluss

Entschädigungsansprüche nach Art. 15 IRSG sind a posteriori zu beurteilen, das heisst erst nach rechtskräftigem Abschluss des Auslieferungsverfahrens.

Diesbezüglich liegt kein anfechtbarer Entscheid des Beschwerdegegners vor. Einen solchen konnte der Beschwerdegegner bisher auch nicht erlassen. Allfällige Entschädigungsansprüche nach Art. 15 IRSG wären a posteriori, d.h. nach rechtskräftigem Abschluss des Auslieferungsverfahrens zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.295 vom 21. Juli 2017 E. 7.3). Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Gerichtskosten
Diesbezüglich liegt kein anfechtbarer Entscheid des Beschwerdegegners vor. Einen solchen konnte der Beschwerdegegner bisher auch nicht erlassen. Allfällige Entschädigungsansprüche nach Art. 15 IRSG wären a posteriori, d.h. nach rechtskräftigem Abschluss des Auslieferungsverfahrens zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.295 vom 21. Juli 2017 E. 7.3). Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Gerichtskosten

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