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Art. 11h

351.1IRSGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Die zuständige Behörde informiert den Empfänger über die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten.
  2. Sie gibt dem Empfänger ausserdem alle weiteren Informationen bekannt, anhand deren so weit wie möglich unterschieden werden kann:
    1. zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen;
    2. zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.
  3. Die Pflicht zur Information des Empfängers entfällt, wenn die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.

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