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Art. 11b

351.1IRSGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Solange ein Rechtshilfeverfahren hängig ist, kann die Person, gegen die sich ein Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen richtet, die sie betreffenden Personendaten sowie die folgenden Informationen einsehen:
    1. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Bearbeitung;
    2. die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
    3. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern;
    4. die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten;
    5. die Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte geltend machen kann.
  2. Die zuständige Behörde kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn Gründe nach Artikel 80b Absatz 2 vorliegen oder wenn:
    1. es aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist;
    2. es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich ist; oder
    3. durch die Information der betroffenen Person eine Ermittlung, ein Untersuchungs- oder ein Gerichtsverfahren oder ein Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gefährdet werden kann.

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