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Art. 107

351.1IRSGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Die vom Richter bestimmte Sanktion wird nach schweizerischem Recht vollzogen.
  2. Der Vollzug ist einzustellen, wenn die Vollstreckbarkeit des Entscheides im ersuchenden Staat erlischt oder aufgehoben wird.
  3. Wurde nur ein Kostenentscheid vollstreckt, so werden die eingezogenen Beträge nach Abzug der entstandenen Kosten dem ersuchenden Staat überwiesen, sofern er Gegenrecht hält.

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