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Art. 99

321.0MStGFederal Act1 de jan. de 1928Fonte original

Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, die militärische Disziplin zu untergraben, insbesondere Dienstpflichtige zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen zu bewegen oder zu verleiten,

wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt,

wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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