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Art. 27

321.0MStGFederal Act1 de jan. de 1928Fonte original
  1. Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
  2. Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bisdes Strafgesetzbuches1strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bisdes Strafgesetzbuches strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
  3. Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
  4. Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

Footnotes

  1. SR 311.0

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