Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.
Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.
Die privatrechtlichen Folgen eines Strafurteils und das Kostenerkenntnis werden durch die Begnadigung nicht berührt.
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