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Art. 220

321.0MStGFederal Act1 de jan. de 1928Fonte original
  1. Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen (Art. 61‑85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86‑107) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind alle Beteiligten der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen.
  2. Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115–179) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so bleiben diese der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.
  3. In Fällen nach Absatz 2 kann der Bundesrat die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen Personen ebenfalls dem zivilen Strafgericht unterstellen. Das Gericht wendet auf diese Personen das Militärstrafrecht an.

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