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Art. 216

321.0MStGFederal Act1 de jan. de 1928Fonte original
  1. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat begangen haben oder beurteilt wurden.
  2. Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.

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