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Art. 195

321.0MStGFederal Act1 de jan. de 1928Fonte original
  1. Für die im Dienst begangenen Disziplinarfehler steht die Disziplinarstrafgewalt dem unmittelbar vorgesetzten Truppenkommandanten zu:
    1. gegenüber Angehörigen seiner Formationen;
    2. gegenüber direkt unterstellten Truppenkommandanten;
    3. gegenüber Angehörigen einer anderen Formation, die ihm vorübergehend unterstellt sind;
    4. gegenüber andern Personen, die unter seine Befehlsgewalt gestellt sind.
  2. Als im Dienst begangen gelten Disziplinarfehler, die nach dem Eintreffen auf dem Sammelplatz der Truppe und vor der Entlassung begangen werden.
  3. Werden Angehörige der Armee umgeteilt oder versetzt, so bleibt zur Behandlung von Disziplinarstrafsachen, die sich vor der Umteilung oder Versetzung ereignet haben, der bisherige Kommandant zuständig. Besteht die zuständige Kommandofunktion nicht mehr oder ist deren Inhaber verhindert, so geht die Disziplinarstrafgewalt auf die nächsthöhere Instanz über.
  4. In allen übrigen Fällen steht die Disziplinarstrafgewalt dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden zu.
  5. Der Bundesrat bezeichnet die Fälle, in denen die Disziplinarstrafgewalt delegiert werden kann.

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