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Art. 182

321.0MStGFederal Act1 de jan. de 1928Fonte original
  1. Der Inhaber der Disziplinarstrafgewalt verfügt eine Disziplinarstrafe, wenn er Ermahnung und Belehrung des Fehlbaren nicht für ausreichend erachtet.
  2. Art und Mass der Strafe sind nach dem Verschulden zu bestimmen. Beweggründe, persönliche Verhältnisse und militärische Führung sind zu berücksichtigen.
  3. Der Freiheitsentzug durch vorläufige Festnahme wird an die Arreststrafe angerechnet.
  4. Hat der Fehlbare mehrere Disziplinarfehler begangen, so werden sie mit einer einzigen Gesamtstrafe geahndet.
  5. Die einheitliche Bestrafung mehrerer gemeinsam Fehlbarer ohne Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe bei jedem einzelnen (Kollektivstrafe) und die mehrmalige disziplinarische Bestrafung der gleichen Tat sind nicht zulässig.
  6. Sind an einem Disziplinarfehler Angehörige verschiedener Formationen beteiligt, so verständigen sich ihre Kommandanten vor dem Entscheid über die Strafe oder den Bestrafungsantrag.

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