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Art. 144

321.0MStGFederal Act1 de jan. de 1928Fonte original
  1. Wer bei Besorgung der militärischen Verwaltung, insbesondere bei der Berechnung, Austeilung oder sonstigen Verwendung von Sold, Lebens- oder Futtermitteln, Munition oder andern Gegenständen des militärischen Bedarfs, die ihm anvertrauten Interessen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.1
  3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

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