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Art. 107

321.0MStGFederal Act1 de jan. de 1928Fonte original
  1. Wer vom Bundesrat, von kantonalen Regierungen oder andern bürgerlichen oder militärischen zuständigen Stellen zur Wahrung der militärischen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt gemachten Verordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt,

wer vorsätzlich besondern Anordnungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die von einer militärischen Stelle, einem Angehörigen der Armee oder einer bürgerlichen Stelle zur Wahrung der militärischen Interessen erlassen sind,

wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer in Kriegszeiten eine Tat nach Ziffer 1 erster Absatz fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bestraft. 3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

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