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Art. 88

313.0VStrRFederal Act1 de jan. de 1975Fonte original
  1. Liegt kein Revisionsgrund vor, so trifft die Verwaltung einen entsprechenden Entscheid.
  2. Bei Abweisung eines Revisionsgesuches können die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegt werden.
  3. Der Entscheid ist zu begründen und den am Revisionsverfahren Beteiligten durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen.
  4. Der Gesuchsteller kann gegen den abweisenden Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2–5 gelten sinngemäss.

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N1.Revision gegen abweisende ESTV-Entscheide

Die Revision nach Art. 88 Abs. 4 VStrR betrifft abweisende Entscheide der ESTV; gegen diese kann innert 30 Tagen Beschwerde/Revisionsgesuch an die Beschwerdekammer erhoben werden.

BV.2021.26, BP.2021.46 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2021.26 Nebenverfahren: BP.2021.46 Beschluss vom 2. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A., Beschwerdeführerin gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Beschwerdegegnerin Gegenstand Revision (Art. 88 Abs. 4 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») A. mit Schreiben vom 26. August und 29. September 2019 über die ausstehenden Mehrwertsteuerabrechnungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2019 orientierte (act. 6.12, 6.13); - die ESTV A. mit Schlussprotokollen vom 5. und 19. Oktober 2019 über die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Nichteinreichens der Mehrwertsteuerabrechnungen in Kenntnis setzte; die ESTV A. zugleich darauf hinwies, dass bei Einreichen der Abrechnungen innert 10 Tagen keine Busse erhoben werde, anderenfalls ein Strafbescheid ergehe (act. 6.10, 6.11); - die ESTV A. mit Strafbescheiden vom 25. Oktober und 8. November 2019 in den Verfahren BU Q12019418511 und BU Q22019143730 wegen fahrlässiger Verletzung der Verfahrenspflichten i.S.v. Art. 98 lit. b MWSTG zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 500.-- verurteilte und ihr die Verfahrenskosten von je Fr.
BV.2021.26, BP.2021.46 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2021.26 Nebenverfahren: BP.2021.46 Beschluss vom 2. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A., Beschwerdeführerin gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Beschwerdegegnerin Gegenstand Revision (Art. 88 Abs. 4 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») A. mit Schreiben vom 26. August und 29. September 2019 über die ausstehenden Mehrwertsteuerabrechnungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2019 orientierte (act. 6.12, 6.13); - die ESTV A. mit Schlussprotokollen vom 5. und 19. Oktober 2019 über die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Nichteinreichens der Mehrwertsteuerabrechnungen in Kenntnis setzte; die ESTV A. zugleich darauf hinwies, dass bei Einreichen der Abrechnungen innert 10 Tagen keine Busse erhoben werde, anderenfalls ein Strafbescheid ergehe (act. 6.10, 6.11); - die ESTV A. mit Strafbescheiden vom 25. Oktober und 8. November 2019 in den Verfahren BU Q12019418511 und BU Q22019143730 wegen fahrlässiger Verletzung der Verfahrenspflichten i.S.v. Art. 98 lit. b MWSTG zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 500.-- verurteilte und ihr die Verfahrenskosten von je Fr.

N2.Beginn der 30-Tage-Frist mit Eröffnung

Für die Fristberechnung ist relevant, dass die 30-Tage-Frist mit der Eröffnung des abweisenden Entscheids zu laufen beginnt (häufig strittig bei Behördenzustellungen).

BV.2021.26, BP.2021.46 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2021.26 Nebenverfahren: BP.2021.46 Beschluss vom 2. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A., Beschwerdeführerin gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Beschwerdegegnerin Gegenstand Revision (Art. 88 Abs. 4 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») A. mit Schreiben vom 26. August und 29. September 2019 über die ausstehenden Mehrwertsteuerabrechnungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2019 orientierte (act. 6.12, 6.13); - die ESTV A. mit Schlussprotokollen vom 5. und 19. Oktober 2019 über die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Nichteinreichens der Mehrwertsteuerabrechnungen in Kenntnis setzte; die ESTV A. zugleich darauf hinwies, dass bei Einreichen der Abrechnungen innert 10 Tagen keine Busse erhoben werde, anderenfalls ein Strafbescheid ergehe (act. 6.10, 6.11); - die ESTV A. mit Strafbescheiden vom 25. Oktober und 8. November 2019 in den Verfahren BU Q12019418511 und BU Q22019143730 wegen fahrlässiger Verletzung der Verfahrenspflichten i.S.v. Art. 98 lit. b MWSTG zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 500.-- verurteilte und ihr die Verfahrenskosten von je Fr.

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