Voltar à lei

Art. 85

313.0VStrRFederal Act1 de jan. de 1975Fonte original
  1. Die Revision können nachsuchen der Beschuldigte und, wenn er verstorben ist, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister.1
  2. Das Revisionsgesuch ist schriftlich und unter Angabe der Gründe und Beweismittel bei der Verwaltung einzureichen, die den beanstandeten Entscheid getroffen hat.
  3. Das Gesuch hemmt den Vollzug des beanstandeten Entscheides nur, wenn die Verwaltung es verfügt; sie kann den Vollzug gegen Sicherheitsleistung aufschieben oder andere vorsorgliche Verfügungen treffen.
  4. Die Verwaltung kann die Untersuchung ergänzen und eine mündliche Verhandlung anordnen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685;BBl 2003 1288).

1 commentary

N1.Verspätete Eingaben als Revisionsgesuch

Die ESTV/Verwaltung qualifiziert verspätete Eingaben nach Art. 85 VStrR grundsätzlich als Revisionsgesuch; berücksichtigt werden nur nachträglich vorgebrachte, neue und erhebliche Tatsachen bzw. Beweismittel.

März 2021 Einsprache erhob und die ESTV ersuchte, auf die ausgesprochenen Bussen zurückzukommen; A. zur Begründung ausführte, dass ihr bewusst sei, mit den Abrechnungen teilweise im Verzug zu sein, die Höhe der Bussen jedoch in keinem Verhältnis zu ihrem «Vergehen» stünde; das Versäumnis insbesondere auf die physische und psychische Belastung der letzten Jahr zurückzuführen sei, da sie seit über 10 Jahren gegen Behörden kämpfe und ihren schwerkranken Ehemann bis zu seinem Tod gepflegt habe; zudem die vom Bund wegen der COVID-19-Pandemie verhängten mehrmonatigen Lockdowns für Restaurants zu berücksichtigen seien (act. 1.1); - die ESTV A. mit Schreiben vom 31. März 2021 daraufhin wies, dass die beiden Strafbescheide vom 25. Oktober und 8. November 2019 ihr am 28. Oktober resp. 13. November 2019 zugestellt und – mangels erhobenen Einsprache innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 67 Abs. 1 VStrR) – in Rechtskraft erwachsen seien, weshalb das Schreiben vom 22. März 2021 als Revisionsgesuch i.S.v. Art. 85 VStrR entgegengenommen werde, mit welchem nur noch erhebliche Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden können, die der ESTV im Zeitpunkt der Ausstellung der Strafbescheide noch nicht bekannt gewesen seien; die ESTV A. aufforderte, ihr zur Abklärung des rechtserheblichen
März 2021 Einsprache erhob und die ESTV ersuchte, auf die ausgesprochenen Bussen zurückzukommen; A. zur Begründung ausführte, dass ihr bewusst sei, mit den Abrechnungen teilweise im Verzug zu sein, die Höhe der Bussen jedoch in keinem Verhältnis zu ihrem «Vergehen» stünde; das Versäumnis insbesondere auf die physische und psychische Belastung der letzten Jahr zurückzuführen sei, da sie seit über 10 Jahren gegen Behörden kämpfe und ihren schwerkranken Ehemann bis zu seinem Tod gepflegt habe; zudem die vom Bund wegen der COVID-19-Pandemie verhängten mehrmonatigen Lockdowns für Restaurants zu berücksichtigen seien (act. 1.1); - die ESTV A. mit Schreiben vom 31. März 2021 daraufhin wies, dass die beiden Strafbescheide vom 25. Oktober und 8. November 2019 ihr am 28. Oktober resp. 13. November 2019 zugestellt und – mangels erhobenen Einsprache innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 67 Abs. 1 VStrR) – in Rechtskraft erwachsen seien, weshalb das Schreiben vom 22. März 2021 als Revisionsgesuch i.S.v. Art. 85 VStrR entgegengenommen werde, mit welchem nur noch erhebliche Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden können, die der ESTV im Zeitpunkt der Ausstellung der Strafbescheide noch nicht bekannt gewesen seien; die ESTV A. aufforderte, ihr zur Abklärung des rechtserheblichen

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.