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Art. 54

313.0VStrRFederal Act1 de jan. de 1975Fonte original
  1. Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung ein Doppel des Haftbefehls auszuhändigen.
  2. Der Verhaftete ist der zuständigen kantonalen Behörde unter gleichzeitiger Aushändigung eines Doppels des Haftbefehls zu übergeben.
  3. Kann der Haftbefehl nicht vollzogen werden, so ist die Fahndung anzuordnen. Der Haftbefehl kann öffentlich bekannt gemacht werden.

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