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Art. 26

312.5OHGFederal Act1 de jan. de 2009Fonte original
  1. Zuständig ist der Kanton, in welchem die Straftat begangen worden ist.
  2. Ist die Straftat an mehreren Orten ausgeführt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so ist zuständig:
    1. der Kanton, in dem die Strafuntersuchung zuerst angehoben wurde;
    2. falls keine Strafuntersuchung angehoben wurde: der Wohnsitzkanton der anspruchsberechtigten Person;
    3. falls keine Strafuntersuchung angehoben wurde und die anspruchsberechtigte Person über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt: der Kanton, in dem das erste Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung gestellt wurde.

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