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Art. 27a

311.1JStGFederal Act1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Die Vollzugsbehörde beantragt dem Erwachsenengericht am Wohnsitz des verurteilten Jugendlichen vor dem Ende des Freiheitsentzugs die Anordnung einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB1, wenn:
    1. die Verwahrung gestützt auf Artikel 25a vorbehalten wurde;
    2. bei Beendigung des Freiheitsentzugs ernsthaft zu erwarten ist, dass der verurteilte Jugendliche erneut einen Mord (Art. 112 StGB) begeht;
    3. die Voraussetzungen für eine geeignete Erwachsenenschutzmassnahme des Zivilrechts nicht gegeben sind; und
    4. der verurteilte Jugendliche bei seiner Entlassung volljährig ist.
  2. Die Vollzugsbehörde stützt ihren Antrag auf:
    1. den Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung;
    2. das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 StGB;
    3. die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB2; und
    4. die Anhörung des jungen Erwachsenen.

Footnotes

  1. SR 311.0

  2. Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB.

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