Voltar à lei

Art. 380a

311.0StGBFederal Act1 de jan. de 1942Fonte original
  1. Wird eine lebenslänglich verwahrte Person bedingt entlassen oder wird ihre Verwahrung aufgehoben und begeht diese Person erneut ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1bis, so haftet das zuständige Gemeinwesen für den daraus entstandenen Schaden.
  2. Für den Rückgriff auf den Täter und die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz oder Genugtuung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts1über die unerlaubten Handlungen.
  3. Für den Rückgriff auf die Mitglieder der anordnenden Behörde ist das kantonale Recht beziehungsweise das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19582massgebend.

Footnotes

  1. SR 220

  2. SR 170.32

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.