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Art. 377

311.0StGBFederal Act1 de jan. de 1942Fonte original
  1. Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilungen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat.
  2. Sie können ferner Abteilungen für besondere Gefangenengruppen führen, insbesondere für:
    1. Frauen;
    2. Gefangene bestimmter Altersgruppen;
    3. Gefangene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen;
    4. Gefangene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen oder eine Aus- oder Weiterbildung erhalten.
  3. Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen.
  4. Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen.
  5. Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals.

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