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Art. 375

311.0StGBFederal Act1 de jan. de 1942Fonte original
  1. Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.
  2. Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.
  3. Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.

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