projetos
Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornografische Gegenstände (Art. 197 Abs. 4) in einem fremden Staate hergestellt oder von dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Bekämpfung der Pornografie eingesetzte Zentralstelle des Bundes.
0 commentaries
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.