Voltar à lei

Art. 300

311.0StGBFederal Act1 de jan. de 1942Fonte original

Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,

wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt,

wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

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