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Art. 230bis

311.0StGBFederal Act1 de jan. de 1942Fonte original
  1. Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Aufbewahrung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen:
    1. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder
    2. die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer gefährdet.
  2. Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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