Voltar à lei

Art. 179quinquies

311.0StGBFederal Act1 de jan. de 1942Fonte original
  1. Weder nach Artikel 179bisAbsatz 1 noch nach Artikel 179terAbsatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:
    1. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt;
    2. im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben.
  2. Aufnahmen nach Absatz 1 dürfen ausschliesslich zum Zweck der Beweisführung verwertet werden.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.