Voltar à lei

Art. 128bis

311.0StGBFederal Act1 de jan. de 1942Fonte original

Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.