281.42VZGLegislation The Federal Courts1 de jan. de 1921Fonte original
Nachdem das Verwertungsbegehren gestellt ist, hat der Betreibungsbeamte von Amtes wegen eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB1zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst.a und 23a Bst.a hiervor).2
Ist eine solche Vormerkung im Grundbuch bereits enthalten, so ist eine nochmalige Anmeldung nicht notwendig.