281.42VZGLegislation The Federal Courts1 de jan. de 1921Fonte original
Die neue Steigerung darf nicht vor Ablauf eines Monats seit der früheren stattfinden.
Sie ist in der Bekanntmachung ausdrücklich als «Neue Steigerung infolge Zahlungsverzugs des Ersteigerers» zu bezeichnen.
Eine neue Schätzung des Grundstücks ist nicht vorzunehmen; ebenso wenig erfolgt eine nochmalige Fristansetzung zur Anmeldung von Ansprüchen nach Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 SchKG.
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