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Art. 9

281.41VVAGLegislation The Federal Courts1 de abr. de 1923Fonte original
  1. Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
  2. Die Gemeinschafter sind zur Vorlage der Bücher und aller Belege verpflichtet, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Die Gläubiger erhalten jedoch nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter Einsicht in die Bücher und Belege.
  3. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann zur Vornahme dieser Einigungsverhandlungen sich selbst oder die untere Aufsichtsbehörde als zuständig erklären.

3 commentaries

N1.Einleitung weiterer Verwertungsmassnahmen

Bei Scheitern der Einigung leitet das Betreibungsamt die Anträge der Beteiligten über weitere Verwertungsmassnahmen ein.

Für die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen hat der Gesetzgeber ein eigenes Verfahren vorgesehen (Art. 132 SchKG). Die Einzelheiten sind in der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Gemeinschaftsvermögen geregelt. Dieses spezielle Verfahren ist auch auf den Anteil an einer einfachen Gesellschaft anwendbar, sofern die Gesellschafter nicht Miteigentum vereinbart haben (Art. 1 Abs. 2 VVAG). Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, sind nach Stellung des Verwertungsbegehrens zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der Gemeinschaft Einigungsverhandlungen durchzuführen (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Gelingt die gütliche Einigung nicht, so fordert das Betreibungsamt (oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlung leitet; Art. 9 Abs. 3 VVAG) die Beteiligten auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen. Es leitet nach Ablauf der angesetzten Frist die Akten an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter, welche nochmals Einigungsverhandlungen anordnen kann (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der gestellten Anträge, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert wird, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören, bevor ein Entscheid in Sachen Art. 10 Abs. 2 VVAG gefällt wird. Damit verlangt das Gesetz freilich nicht, die Behörde selbst habe die Beteiligten anzuhören. Die Einigungsverhandlungen werden vielmehr in der Regel vom Betreibungsamt geführt, und es ist demgemäss auch dessen Sache, beim Scheitern dieser Verhandlungen die Anträge der Beteiligten über das weitere Verfahren einzuholen.

N2.Zuständigkeit bei Einigungsverhandlungen

Die Einigungsverhandlungen werden in der Praxis meist vom Betreibungsamt geführt; obere Behörde kann sich zur Übernahme erklären.

Für die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen hat der Gesetzgeber ein eigenes Verfahren vorgesehen (Art. 132 SchKG). Die Einzelheiten sind in der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Gemeinschaftsvermögen geregelt. Dieses spezielle Verfahren ist auch auf den Anteil an einer einfachen Gesellschaft anwendbar, sofern die Gesellschafter nicht Miteigentum vereinbart haben (Art. 1 Abs. 2 VVAG). Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, sind nach Stellung des Verwertungsbegehrens zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der Gemeinschaft Einigungsverhandlungen durchzuführen (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Gelingt die gütliche Einigung nicht, so fordert das Betreibungsamt (oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlung leitet; Art. 9 Abs. 3 VVAG) die Beteiligten auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen. Es leitet nach Ablauf der angesetzten Frist die Akten an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter, welche nochmals Einigungsverhandlungen anordnen kann (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der gestellten Anträge, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert wird, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören, bevor ein Entscheid in Sachen Art. 10 Abs. 2 VVAG gefällt wird. Damit verlangt das Gesetz freilich nicht, die Behörde selbst habe die Beteiligten anzuhören. Die Einigungsverhandlungen werden vielmehr in der Regel vom Betreibungsamt geführt, und es ist demgemäss auch dessen Sache, beim Scheitern dieser Verhandlungen die Anträge der Beteiligten über das weitere Verfahren einzuholen.

N3.Fristsetzung und Antragsrecht in Einigungsverhandlungen

Bei Einigungsverhandlungen im Verwertungsprozess sind Anträge der Beteiligten nach Fristsetzung praxisrelevant.

In diversen Pfändungsverfahren gegen A._____ wurde u.a. dessen Liquida- tionsanteil am unverteilten Nachlass gepfändet und es wurden schliesslich Ver- wertungsbegehren gestellt (act. 11/2/2-4). Am 14. Juli 2022 ersuchte das Betrei- bungsamt Zürich 7 das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Durchführung einer Ei- nigungsverhandlung und Bestimmung des Verwertungsverfahrens im Sinne von Art. 132 SchKG i.V.m. Art. 9 VVAG und § 4 VBG. Die Einigungsverhandlung fand am 6. Oktober 2022 statt. Es kam keine Einigung zustande. Daraufhin setzte die untere Aufsichtsbehörde den Beteiligten Frist an, um Anträge zu den weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Mit Zirkulationsbeschluss vom