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Art. 56

281.35GebV SchKGFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Die Gebühr für Bewilligung, Verlängerung oder Widerruf der Stundung beträgt 40–200 Franken.
  2. Für die Festsetzung des Honorars des Sachwalters gilt Artikel 55 sinngemäss.

1 commentary

N1.Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtspflege bei Stundung

Zu den Kosten des Verfahrens gehören die Gebühr für die Bewilligung der Stundung und das Honorar des Sachwalters (vgl. Art. 56 GebV SchKG). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn das Gesuch nicht vornherein als aussichtslos erscheint; ein Gesuch ist beispielsweise dann aussichtslos, wenn eine Schuldenbereinigung mangels Vermögenswerte von vornherein ausgeschlossen ist.

Erscheint eine Schuldenbereinigung nicht von vornherein als aussichtslos, sind nach Art. 334 Abs. 1 als weitere Stundungsvoraussetzung die Kosten des Verfahrens sicherzustellen. Die Kosten des Verfahrens umfassen die Gebühr für Bewilligung der Stundung sowie das Honorar des Sachwalters (Art. 56 GebV SchKG; SR 281.35). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person namentlich dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 lit. b ZPO). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist etwa aussichtslos, wenn die Schuldenbereinigung mangels Vermögenswerte von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. IQBAL, SchKG und Verfassung - untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?, 2005, S. 166 f. mit Verweis auf Urteil 5P.196/1997 vom 28. August 1997 E. 4; ANDRES/NYFFELER, a.a.O., N 40 zu Art. 334 SchKG; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 44; GASSER, a.a.O., S. 123 f., Fn. 22).
Erscheint eine Schuldenbereinigung nicht von vornherein als aussichtslos, sind nach Art. 334 Abs. 1 als weitere Stundungsvoraussetzung die Kosten des Verfahrens sicherzustellen. Die Kosten des Verfahrens umfassen die Gebühr für Bewilligung der Stundung sowie das Honorar des Sachwalters (Art. 56 GebV SchKG; SR 281.35). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person namentlich dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 lit. b ZPO). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist etwa aussichtslos, wenn die Schuldenbereinigung mangels Vermögenswerte von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. IQBAL, SchKG und Verfassung - untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?, 2005, S. 166 f. mit Verweis auf Urteil 5P.196/1997 vom 28. August 1997 E. 4; ANDRES/NYFFELER, a.a.O., N 40 zu Art. 334 SchKG; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 44; GASSER, a.a.O., S. 123 f., Fn. 22).

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