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Art. 46

281.35GebV SchKGFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Die Gebühr beträgt:
    1. 20 Franken für die Einschreibung und Prüfung jeder Konkursforderung, einschliesslich der Abfassung, Reinschrift und Auflegung des Kollokationsplanes;
    2. 20 Franken für eine Verfügung über einen Eigentumsanspruch;
    3. je 200 Franken für die Schlussrechnung, den Verteilungsplan und den Schlussbericht an das Konkursgericht; dauert die Verrichtung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 50 Franken je weitere halbe Stunde;
    4. 20 Franken für eine Abtretung von Rechtsansprüchen auf Verlangen eines Gläubigers.
  2. Im übrigen bestimmen sich die Gebühren sinngemäss nach:
    1. den Artikeln 26 und 27 für die Verwahrung und Verwaltung von Gegenständen des Massevermögens;
    2. Artikel 19 für den Einzug von Forderungen und für die Begleichung von Masseschulden;
    3. den Artikeln 29, 30, 32 und 36 für die Verwertung des Massevermögens;
    4. Artikel 33 für die Verteilung des Erlöses.
  3. Die Entschädigung je halbe Sitzungsstunde beträgt:
    1. 60 Franken für den Präsidenten des Gläubigerausschusses und den Protokollführer;
    2. 50 Franken für die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses und den Konkursverwalter, der nicht als Protokollführer mitwirkt.
  4. Für Verrichtungen ausserhalb von Sitzungen beträgt die Entschädigung für den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses 50 Franken je halbe Stunde.

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