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Art. 30

281.35GebV SchKGFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Die Gebühr für die Vorbereitung und Durchführung einer Versteigerung, eines Freihandverkaufs oder eines Ausverkaufs, einschliesslich Abfassung des Protokolls, bemisst sich:
    1. bei der Versteigerung nach dem gesamten Zuschlagspreis;
    2. beim Freihandverkauf nach dem gesamten Kaufpreis;
    3. beim Ausverkauf nach dem gesamten Erlös.
  2. Sie beträgt:
Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/FrankenGebühr/Franken
bis50010.–
über500bis1 00050.–
über1 000bis10 000100.–
über10 000bis100 000200.–
über100 0002 Promille
  1. Die Gebühr darf auf keinen Fall den erzielten Erlös übersteigen.
  2. Findet sich kein Erwerber, so bemisst sich die Gebühr nach dem Schätzungswert und vermindert sich um die Hälfte, beträgt aber höchstens 1000 Franken.
  3. Dauert die Verwertung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.
  4. Die Kosten für Gehilfen und Lokale gelten als Auslagen.
  5. Die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens beträgt 5 Franken, wenn die Verwertung infolge Zahlung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Absatz 4.

3 commentaries

N1.Pauschalgebühr von CHF 5.00 bei Einstellung der Betreibung

Bei Einstellung der Betreibung beträgt die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens pauschal CHF 5.00. Eine Bemessung nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG kommt nur bei einem Rückzug oder einer Zahlung nach Bekanntmachung in Betracht, nicht jedoch bei Einstellung der Betreibung.

Der Wortlaut von Art. 30 Abs. 7 GebV SchKG ist damit eindeutig. Bei Ein- stellung der Betreibung beträgt die Gebühr für die Eintragung stets CHF 5.00, un- abhängig davon, ob die Einstellung vor oder nach Bekanntmachung erfolgt. Eine Bemessung nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG kommt nur bei einem Rückzug oder einer Zahlung nach Bekanntmachung in Frage, nicht aber bei Einstellung der Be- treibung. Vorliegend erfolgte weder ein Rückzug der Betreibung noch eine Zah- lung des Schuldners, sondern eine Einstellung der Betreibung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 170 Abs. 1 IPRG. Damit ist Art. 30 Abs. 7 Satz 1 SchKG einschlägig, wonach die Gebühr für die Eintragung des Ver- wertungsbegehrens bei Einstellung der Betreibung CHF
Der Wortlaut von Art. 30 Abs. 7 GebV SchKG ist damit eindeutig. Bei Ein- stellung der Betreibung beträgt die Gebühr für die Eintragung stets CHF 5.00, un- abhängig davon, ob die Einstellung vor oder nach Bekanntmachung erfolgt. Eine Bemessung nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG kommt nur bei einem Rückzug oder einer Zahlung nach Bekanntmachung in Frage, nicht aber bei Einstellung der Be- treibung. Vorliegend erfolgte weder ein Rückzug der Betreibung noch eine Zah- lung des Schuldners, sondern eine Einstellung der Betreibung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 170 Abs. 1 IPRG. Damit ist Art. 30 Abs. 7 Satz 1 SchKG einschlägig, wonach die Gebühr für die Eintragung des Ver- wertungsbegehrens bei Einstellung der Betreibung CHF

N2.Gebühr bei Rückzug nach Bekanntmachung

Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, bemisst sich die Gebühr nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG. Demnach richtet sich die Gebühr nach dem Schätzungswert, wird um die Hälfte vermindert und beträgt höchstens CHF 1'000.00.

Gemäss Art. 30 Abs. 7 Satz 1 GebV SchKG beträgt die Gebühr für die Ein- tragung des Verwertungsbegehrens CHF 5.00, wenn die Verwertung infolge Zah- lung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG (Art. 30 Abs. 7 Satz 2 SchKG). Diese Bestimmung besagt, dass, wenn sich kein Erwerber findet, sich die Gebühr nach dem Schätzwert bemisst und sich um die Hälfte vermindert, höchs- tens aber CHF 1'000.00 beträgt.
Gemäss Art. 30 Abs. 7 Satz 1 GebV SchKG beträgt die Gebühr für die Ein- tragung des Verwertungsbegehrens CHF 5.00, wenn die Verwertung infolge Zah- lung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG (Art. 30 Abs. 7 Satz 2 SchKG). Diese Bestimmung besagt, dass, wenn sich kein Erwerber findet, sich die Gebühr nach dem Schätzwert bemisst und sich um die Hälfte vermindert, höchs- tens aber CHF 1'000.00 beträgt.

N3.Eintragungsgebühr bei Betreibungseinstellung

Bei Einstellung der Betreibung ist Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG nicht anwendbar. In diesem Fall gilt die feste Gebühr für die Eintragung nach Art. 30 Abs. 7 Satz 1 (CHF 5.00).

Der Wortlaut von Art. 30 Abs. 7 GebV SchKG ist damit eindeutig. Bei Ein- stellung der Betreibung beträgt die Gebühr für die Eintragung stets CHF 5.00, un- abhängig davon, ob die Einstellung vor oder nach Bekanntmachung erfolgt. Eine Bemessung nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG kommt nur bei einem Rückzug oder einer Zahlung nach Bekanntmachung in Frage, nicht aber bei Einstellung der Be- treibung. Vorliegend erfolgte weder ein Rückzug der Betreibung noch eine Zah- lung des Schuldners, sondern eine Einstellung der Betreibung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 170 Abs. 1 IPRG. Damit ist Art. 30 Abs. 7 Satz 1 SchKG einschlägig, wonach die Gebühr für die Eintragung des Ver- wertungsbegehrens bei Einstellung der Betreibung CHF

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