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Art. 10

281.35GebV SchKGFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Für ein Telefongespräch kann eine Gebühr von 5 Franken erhoben werden.
  2. Für den Versand eines Schriftstücks per Telefax kann eine Gebühr von 1 Franken erhoben werden. Umfasst das Schriftstück mehr als 5 Seiten, so erhöht sich die Gebühr um 1 Franken für jeweils weitere 5 Seiten.

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N1.Pauschale für Telefonate, Nachweis für interne Besprechungen

Für ein telefonisch geführtes Verfahrensstandsgespräch ist gemäss Art. 10 Abs. 1 GebV SchKG pauschal Fr. 5.– zu vergüten. Weitergehende interne Besprechungen werden nur entgolten, wenn aus den Unterlagen Inhalt und Notwendigkeit hinreichend ersichtlich sind; fehlen solche Nachweise, sind sie nicht zu entschädigen.

im Betrag von Fr. 46.– (telefonische Verfahrensstandanfrage sowie interne Besprechung) sind gemäss Art. 10 Abs. 1 GebV SchKG Fr. 5.– für die telefonische Verfahrensstandanfrage zu vergüten, die restlichen Fr. 41.– sind mangels Hinweisen zum Inhalt und zur Notwendigkeit die- ser internen Besprechung nicht zu entschädigen. Zu Recht in Abzug gebracht hat die Vorinstanz die Position vom "06.10.2021 "[...] Kostenrechnung [...] Fr. 42.50", da es sich hierbei gemäss Honorarrechnung der Beschwerdeführerin um Scanar- beiten handelt (vgl. act. 9/3/1 S. 7), die analog zur Fotokopierzeit gemäss Ziff. V. der Richtlinie für amtliche Mandate nicht separat zu entschädigen sind. Die Posi- tionen vom

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