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Art. 54

281.32KOVLegislation The Federal Courts1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Kompetenzstücke, an denen vertragliche Pfandrechte geltend gemacht werden, sind, sofern diese Rechte im Kollokationsverfahren anerkannt werden, in die Konkursmasse zu ziehen und zugunsten der Pfandansprecher zu verwerten. Ein allfälliger Überschuss ist dem Gemeinschuldner zuzuweisen.
  2. Werden von Dritten angesprochene Vermögenswerte von der Masse als Kompetenzstücke anerkannt, so unterbleibt das Verfahren nach den Artikeln 242 und 242a SchKG und ist der Anmelder darauf zu verweisen, den Anspruch gegen den Gemeinschuldner ausserhalb des Konkursverfahrens geltend zu machen.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

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