281.32KOVLegislation The Federal Courts1 de jan. de 1912Fonte original
Über jede Gläubigerversammlung ist vom Konkursamt ein ausführliches Protokoll aufzunehmen, welches die Namen sämtlicher erschienener Gläubiger und ihrer Vertreter, evtl. unter Verweisung auf eine besonders angefertigte, vom Konkursbeamten und den Mitgliedern des Büros zu unterzeichnende Liste der bekannten Gläubiger sowie die Feststellung enthalten soll, ob die Versammlung beschlussfähig war (Art. 236 und 254 SchKG).
Der vom Konkursamt gemäss den Artikeln 237 Absatz 1 und 253 Absatz 1 zu erstattende Bericht soll entweder schriftlich abgefasst, unterzeichnet und unter Vormerkung am Protokoll zu den Akten gelegt oder, falls er mündlich erstattet wird, in seinen wesentlichen Bestandteilen protokolliert werden.
Das Protokoll soll im übrigen sämtliche gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse enthalten, ohne Wiedergabe der Diskussion, und ist vom Konkursbeamten und den Mitgliedern des Büros zu unterzeichnen.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.