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Art. 3

281.31VFRRLegislation The Federal Courts1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf dem Verordnungsweg inhaltliche und formale Vorgaben an die vom Gläubiger zu stellenden Begehren erlassen. 1bis. Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz erstellt für die vom Gläubiger zu stellenden Begehren Formulare und veröffentlicht diese in elektronischer Form. Die Verwendung dieser Formulare ist nicht obligatorisch.
  2. Die Betreibungs- und Konkursämter haben auch die mündlich eingehenden Begehren anzunehmen, sofern diese alle erforderlichen Angaben enthalten. Wird ein Begehren mündlich gestellt, so trägt das Amt es auf ein Formular ein und lässt dieses vom Gläubiger unterschreiben.

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