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Art. 222a

281.1SchKGFederal Act1 de jan. de 1892Fonte original
  1. Das Konkursamt kann die Anbieter von Postdiensten anweisen, ihm für die Dauer des Konkurses Einsicht in die an den Schuldner adressierten Postsendungen zu gewähren und diese an das Konkursamt auszuliefern.
  2. Das Konkursamt ist berechtigt, die ausgelieferten Postsendungen zu öffnen, sofern nicht klar erkennbar ist, dass dem Inhalt der Sendung für die Abwicklung des Konkurses keine Bedeutung zukommt.
  3. Der Schuldner hat das Recht, der Öffnung der Sendungen beizuwohnen.

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