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Art. 70

273BZPFederal Act1 de jul. de 1948Fonte original
  1. Das Urteil wird sogleich mündlich eröffnet. Mit Einwilligung der Parteien kann es schriftlich eröffnet werden.
  2. Jeder Partei wird eine Ausfertigung mit den vollständigen Entscheidungsgründen zugestellt.
  3. Der abwesenden Partei ist das Dispositiv des Urteils sogleich schriftlich mitzuteilen. Die Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung an sie unterbleibt, wenn sie nach Artikel 11 durch öffentliche Bekanntmachung zu geschehen hätte. An ihre Stelle tritt die Aufnahme in das gerichtliche Aktenheft; das Datum ist anzumerken.

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