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Art. 13

251.5SVKGFederal Council Ordinance1 de abr. de 2004Fonte original
  1. Das Unternehmen legt der Wettbewerbsbehörde die nötigen Informationen zum anzeigenden Unternehmen, zur Art des angezeigten Wettbewerbsverstosses, zu den an diesem Verstoss beteiligten Unternehmen und zu den betroffenen bzw. relevanten Märkten vor.
  2. Das Sekretariat bestätigt den Eingang der Beweismittel unter Angabe der Eingangszeit.

1 commentary

N1.Mitwirkungspflicht bei Kronzeugenregelung

Das Unternehmen hat während des Verfahrens mit der Wettbewerbsbehörde zusammenzuarbeiten; diese Kooperation ist nach den Erläuterungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. b zu verstehen (Form und Inhalt der für Kronzeugenregelungen geforderten Zusammenarbeit).

Abschnitt über den "Vollständige[n] Erlass der Sanktion" steht, nahezu identisch ist. Dies könnte zunächst als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Verordnungsgeber dieselben Anforderungen an "Form und Inhalt der Kooperation" festlegen wollte. So halten auch die Erläuterungen der Vorinstanz zur SVKG in Bezug auf Art. 13 SVKG fest, das Unternehmen müsse "im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b" während des Verfahrens mit der Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten (Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 13 Abs. 1

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