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Art. 59c

232.14PatGFederal Act1 de jan. de 1956Fonte original
  1. Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung in das Patentregister kann jede Person beim IGE gegen ein von diesem erteiltes Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
  2. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1a , 1b und 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist.
  3. Heisst das IGE den Einspruch ganz oder teilweise gut, so kann es das Patent widerrufen oder in geändertem Umfang aufrechterhalten. Der Einspruchsentscheid unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich das Verfahren.

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