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Art. 140k

232.14PatGFederal Act1 de jan. de 1956Fonte original
  1. Das Zertifikat ist nichtig, wenn:
    1. 1 es entgegen Artikel 140b , 140c Absatz 2, 146 Absatz 1 oder 147 Absatz 1 erteilt worden ist;
    2. das Patent vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt (Art. 15);
    3. die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird;
    4. das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen;
    5. nach dem Erlöschen des Patents Gründe vorliegen, welche die Feststellung der Nichtigkeit nach Buchstabe c oder eine Einschränkung nach Buchstabe d gerechtfertigt hätten.
  2. Jedermann kann bei der Behörde, die für die Feststellung der Nichtigkeit des Patents zuständig ist, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats erheben.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).

1 commentary

N1.Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen ergänzendes Schutzzertifikat

Nach Art. 140k Abs. 2 PatG ist die Nichtigkeitsklage gegen ein ergänzendes Schutzzertifikat von jedermann als zulässig angesehen worden, ohne dass ein besonderes Interesse als Zulassungsvoraussetzung verlangt wurde.

Die Vorinstanz erachtete die Nichtigkeitsklage gegen das ergänzende Schutzzertifikat gemäss Art. 140k Abs. 2 PatG als zulässig, ohne dass ein besonderes Interesse nachzuweisen wäre. Dies wird selbstredend von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.
Die Vorinstanz erachtete die Nichtigkeitsklage gegen das ergänzende Schutzzertifikat gemäss Art. 140k Abs. 2 PatG als zulässig, ohne dass ein besonderes Interesse nachzuweisen wäre. Dies wird selbstredend von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.