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Art. 14

232.14PatGFederal Act1 de jan. de 1956Fonte original
  1. Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung dauern.1
  2. 2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997;BBl 1976 II 1).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997;BBl 1976 II 1).

1 commentary

N1.Ende des Patentschutzes

Mit dem Ablauf der Patentschutzdauer endet das ausschliessliche Recht des Patentinhabers; die Erfindung wird frei verfügbar (sog. Public Domain) und es besteht kein absolutes subjektives Recht mehr an ihr.

Ein Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen (Art. 8 Abs. 1 PatG). Das Recht aus dem Patent ist Gegenstand des Vermögens des Inhabers und übertragbar (Art. 33 Abs. 1 PatG). Das Patentrecht kann auch Gegenstand der Zwangsverwertung sein; es ist pfändbar (BGE 75 III 5 S. 6) und kann mit Arrest belegt werden (vgl. Art. 275 SchKG; Hilti/Stauber, in: Schweizerisches und europäisches Patent- und Patentprozessrecht, 2021, S. 283; Schweizer, in: SHK zum Patentgesetz, 2019, N. 9 zu Art. 33 PatG; Heinrich, in: Schweizerisches Patentgesetz/Europäisches Patentübereinkommen, Kommentar in synoptischer Darstellung, 3. Aufl. 2018, N. 36 zu Art. 33 PatG). Mit dem Erlöschen des Patents, z.B. durch Nichtbezahlung der Jahresgebühren oder Ablauf des maximalen Patentschutzes, endet das exklusive Recht des Patentinhabers. Die Erfindung wird dann frei verfügbar und fällt in das sog. Public Domain: Jeder kann sie verwenden, es besteht kein absolutes subjektives Recht mehr an ihr (Heinrich, a.a.O., N. 4 zu Art. 14 PatG; Hilti/Stauber, a.a.O., S. 4). Ein Patent ist nach Ablauf der Schutzdauer – d.h. die frei verfügbare Erfindung – kein Vermögensrecht des Schuldners mehr, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (BGE 142 III 348 E. 3.4 S. 352 f.). Selbständige Schadenersatz- oder Gewinnherausgabeansprüche des Patentinhabers aus vergangenen Patentverletzungen könnten nur verarrestiert werden, wenn sie ausreichend spezifiziert sind (BGE 142 III 348 E. 3.6.2 S. 354; Schweizer, a.a.O., N. 9 zu Art. 33 PatG).