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Art. 125

232.14PatGFederal Act1 de jan. de 1956Fonte original
  1. Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein schweizerisches als auch ein für die Schweiz wirksames europäisches Patent mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des schweizerischen Patentes in dem Zeitpunkt dahin, in dem:
    1. die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist; oder
    2. das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig aufrechterhalten worden ist.
  2. Artikel 27 gilt sinngemäss.

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