Macht die angeschuldigte Person die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des Designrechts in einem Zivilverfahren geltend, so kann das Gericht das Strafverfahren aussetzen.
Wird im Strafverfahren die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des Designrechts behauptet, so kann das Gericht zu ihrer Geltendmachung in einem Zivilverfahren eine angemessene Frist setzen.
Während der Aussetzung ruht die Verjährung.
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