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Art. 26a

232.12DesGFederal Act1 de jul. de 2002Fonte original
  1. Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.
  2. Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.
  3. Das Register kann in elektronischer Form geführt werden.
  4. Das IGE kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.
  5. Die Veröffentlichungen des IGE können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

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