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Art. 24

232.12DesGFederal Act1 de jul. de 2002Fonte original
  1. Ein nach den gesetzlichen Vorschriften hinterlegtes Design wird in das Register eingetragen.
  2. Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuchnicht ein, wenn dieformellen Erfordernisse nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind.
  3. Es weist das Eintragungsgesuch ab, wenn offensichtlich ein Ausschlussgrund nach Artikel 4 Buchstaben a, d oder e vorliegt.
  4. Im Register werden ferner alle Änderungen im Bestand des Designrechts oder in der Berechtigung am Design eingetragen. Der Bundesrat kann die Eintragung weiterer Angaben wie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden vorsehen.

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