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Art. 19

232.12DesGFederal Act1 de jul. de 2002Fonte original
  1. Ein Design gilt als hinterlegt, wenn beim IGE ein Eintragungsgesuch eingereicht wird. Das Gesuch enthält:1
    1. einen Antrag auf Eintragung;
    2. eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, so setzt das IGE der hinterlegenden Person eine Frist zur Behebung dieses Mangels.
  2. Innert der vom IGE2gesetzten Frist ist zudem die vorgesehene Gebühr für die erste Schutzperiode zu bezahlen.
  3. Wird ein flächenhaftes Design (Muster) hinterlegt und ist der Aufschub der Veröffentlichung nach Artikel 26 beantragt worden, so kann an Stelle der Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden. Soll der Designschutz nach Ablauf eines Aufschubs aufrechterhalten werden, so ist dem IGE vorab eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs nachzureichen.
  4. Das Design kann erläuternd zur Abbildung gegen Entrichtung einer Gebühr mit höchstens 100 Wörtern beschrieben werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europarates über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 975;BBl 2017 5947).

  2. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631;BBl 2009 8533). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

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