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Art. 26

221.302.3RAVFederal Council Ordinance1 de set. de 2007Fonte original
  1. Die Aufsichtsbehörde und die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden können einander elektronischen Zugriff auf Zulassungsgesuche, die Unterlagen dazu und auf die übrigen Akten gewähren.1
  2. Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe von Akten verweigern, wenn:
    1. die Akten ihrer internen Meinungsbildung dienen;
    2. deren Herausgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde;
    3. sie mit den Zielen der Revisionsaufsicht oder mit deren Zweck nicht vereinbar ist.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

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