Voltar à lei

Art. 11o

221.302.3RAVFederal Council Ordinance1 de set. de 2007Fonte original
  1. Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von AHV‑Ausgleichskassen und Zweigstellen, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
    1. 250 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs;
    2. 200 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs; und
    3. 12 Stunden Weiterbildung im Aufgabenbereich von Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG1innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.
  2. Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung, wenn sie oder er für die jeweils letzten drei Jahre folgende Nachweise erbringt:
    1. durchschnittlich 40 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen und 30 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen; und
    2. insgesamt 12 Stunden Weiterbildung im Aufgabenbereich von Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG.

Footnotes

  1. SR 831.10

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.