221.302.3RAVFederal Council Ordinance1 de set. de 2007Fonte original
Bei der Anerkennung gleichwertiger ausländischer Aufsichtsbehörden kann auf die Anerkennung durch andere Staaten oder internationale Gremien und auf die Gewährung des Gegenrechts abgestellt werden.
Die nach Artikel 8 Absatz 2 RAG anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden sind in Anhang 2 aufgeführt.
Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen mit der anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten, auch wenn für das ausländische Revisionsunternehmen die Zulassungspflicht nach Artikel 8 Absatz 2 RAG entfällt.
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